Erben verweigern Vermögensauskunft

Ausgangslage


Sie haben einen Pflichtteilsanspruch, aber der Erbe verweigert jegliche Auskunft über den Nachlass oder erteilt nur unvollständige Auskunfte.

Lösung


Der Pflichtteilsberechtige hat gem. § 2314 BGB einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass.


Die Erben müssen dazu auf Anforderung ein detailiertes Nachlassverzeichnis aller Vermögensgegenstände zum Todeszeitpunkt erstellen und die jeweiligen Gegenstände mit Wertangaben versehen.


Im Nachlassverzeichnis sind zudem alle Schulden, vertraglichen Ansprüche und Verbindlichkeiten des Verstorbenen, sowie alle zu Lebzeiten vom Verstorbenen gemachten Schenkungen aufzulisten.


Verweigern die Erben diese Auskunft oder erteilen Sie nur unvollständige Auskünfte, kann der Plfichtteilsberechtigte die Erteilung der Auskunft im Klagewege bei Gericht durchsetzen.


Dies kann im Wege einer Auskunftsklage oder besser im Wege einer Stufenklage erfolgen, bei der in der 1. Stufe Auskunft, in der zweiten Stufe eidestattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte und zuletzt Zahlung des Pflichtteilsanspruches verlangt wird.

Praxistipp:

Es empfiehlt sich, vor einer Klageerhebung nochmals die Auskunft ausdrücklich schriftlich und nachweisbar, z.B. durch ein Anwaltsschreiben, unter Fristsetzung einzufordern.

Wichtig:

Um eine Hemmung der Verjährung der Pflichtteilsansprüche zu erreichen ist eine gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche vor Ablauf der Verjährungsfrist von drei Jahren notwendig.


Ein außergerichtliches Schreiben, auch ein Anwaltsschreiben, hemmt die Verjährung nicht.

Schildern Sie uns Ihren Fall.

Vereinbaren Sie noch heute eine telefonische Ersteinschätzung. Oder schreiben Sie uns. Wir werden Ihnen umgehend antworten.

Annette von Schall Riaucour | Assistentin

Häufig gestellte Fragen