Kann weniger als der Pflichtteil vererbt werden?

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Jeder Erblasser ist ist bei der Testamentsgestaltung frei und kann pflichtteilsberechtigten Angehörigen auch geringere Erbteile als deren Pflichtteil oder nur einzelne Vermögensgegenstände zuwenden.


Der gesetzliche Pflichtteilsanspruch kann dadurch jedoch nicht gemindert werden.


Hat der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten zu einem Erbteil eingesetzt, der geringer als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils ausfällt, kann der Pflichtteilsberechtigte von seinen Miterben zusätzlich noch einen Ausgleich in Geld in Höhe der Differenz zum Pflichtteilsanspruch verlangen.


Wird einem Pflichtteilsberechtigten im Testament ein Vermögensgegenstand vermacht, kann dieser das Vermächtnis ausschlagen und statt dessen den Pflichtteil verlangen.


Will er das Vermächtnis nicht ausschlagen, kann er den zugewendeten Vermögenswert behalten und gleichfalls von den Erben den Differenzbetrag zwischen dem Wert des Vermächtnisses und seinem Pflichtteilsanspruch verlangen.


Ist ein pflichtteilsberechtigter Erbe durch Anordnung einer der in § 2306 BGB aufgezählten Beschränkungen, wie die Anordnung einer Testamentsvollstreckung, Nacherbschaft oder durch Auflagen und Vermächtnisse beschränkt, kann er das Erbe ausschlagen und trotzdem den Pflichtteil verlangen.

Gesetzliche Regelungen

  • Zusatzpflichtteil des Miterben: § 2305 BGB
  • Pflichtteil bei Zuwendung eines Vermächtnisses: § 2307 BGB
  • Pflichtteilsanspruch des belasteten oder beschränkten Erben: § 2306 BGB
  • Zusammenfassung

  • Wird einem Pflichtteilsberechtigten im Testament weniger zugewendet, als sein Pflichtteil, kann er den Ausgleich der Wertdifferenz von den Erben verlangen.
  • Wird ein Erbe im Testament mit einer der in § 2306 BGB genannten Beschränkungen belastet, kann er das Erbe ausschlagen und trotzdem den Pflichtteil verlangen.
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    Annette von Schall Riaucour | Assistentin

    Häufig gestellte Fragen