Welche Fristen sind zu beachten?

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Im Gegensatz zur Erbschaft, die automatisch per Gesetz anfällt, muss der Pflichtteilsanspruch ausdrücklich gegenüber den Erben geltend gemacht werden.


Dies muss seit 01.01.2010 binnen einer Frist von drei Jahren erfolgen.


Ist diese Verjährungsfrist verstrichen, kann der Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden.

Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Ende des Jahres, in dem der Erblasser verstorben ist, zu laufen.


Erfährt ein Pflichtteilsberechtigter erst später vom Tode des Erblassers oder erst später davon, dass er enterbt wurde, beginnt die Verjährung erst zum Ende des Jahres, in dem er erfahren hat, dass er enterbt wurde.


Die Verjährungsfrist von drei Jahren gilt grundsätzlich auch für Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen lebzeitiger Schenkungen des Erblassers.


Erfährt der Pflichtteilsberechtigte erst später von den lebzeitigen Schenkungen, beginnt die Verjährungsfrist erst mit Ende des Jahres, in dem er Kenntnis von der Schenkung erhalten hat.


Bei Ansprüchen minderjähriger Kinder gegen einen Elternteil oder dessen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner endet die Verjährung frühestens mit Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes.

Gesetzliche Regelungen

  • Regelmäßige gesetzliche Verjährung: § 195 BGB
  • Beginn der Verjährung: § 199 BGB
  • Verjährung der Ansprüche minderjähriger Kinder: § 207 Abs. 1 BGB
  • Zusammenfassung

  • Pflichtteilsansprüche verjähren in drei Jahren.
  • Die Verjährungsfrist beginnt zum Jahresende der Kenntnis des Todes des Erblassers, jedoch nicht vor Kenntnis der Enterbung.
  • Die Verjährungsfrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche beginnt frühestens zum Jahresende der Kenntnis der benachteiligenden Schenkung.
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    Annette von Schall Riaucour | Assistentin

    Häufig gestellte Fragen