Wie kann man die Höhe des Nachlassvermögens erfahren?

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Zur Berechnung des Pflichtteilsanspruchs benötigt man die Pflichtteilsquote und den Wert des Nachlasvermögens.


Damit die pflichtteilsberechtigten Personen den Nachlasswert ermitteln können, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch gegen die Erben auf Auskunft des Nachlasses.


Die Erben müssen dazu auf Anforderung ein detailiertes Nachlassverzeichnis aller Vermögensgegenstände zum Todeszeitpunkt erstellen und die jeweiligen Vermögensgegenstände mit Wertangaben versehen.


Im Nachlassverzeichnis sind zudem alle Schulden, vertraglichen Ansprüche und Verbindlichkeiten des Verstorbenen, sowie alle zu Lebzeiten vom Verstorbenen gemachten Schenkungen aufzulisten.

Verweigern die Erben diese Auskunft oder erteilen Sie nur unvollständige Auskünfte, kann der Plfichtteilsberechtigte die Erteilung der Auskunft gerichtlich durchsetzen.


Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft, kann zudem eine eidesstattliche Erklärung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft gerichtlich geltend gemacht werden.


Ein gesetzlicher Anspruch der Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage von Bankauskünften, Belegen, Kontoauszügen und Steuerunterlagen etc, besteht nicht.


Es besteht lediglich ein Anspruch, dass die Erben den Wert von Immobilien, Beteiligungen, Firmenanteilen, Antiquitäten und Kunstgegenständen durch Sachverständige ermitteln lassen.

Gesetzliche Regelungen

  • Auskunftspflicht des Erben: § 2314 BGB
  • Berechnung des Nachlasswertes: § 2311 ff. BGB
  • Eidesstattliche Versicherung über den Nachlassbestand: § 260 Abs. 2 BGB
  • Zusammenfassung

  • Pflichtteilsberechtige haben gegen die Erben einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft über den Nachlassbestand.
  • Ein Anspruch auf Belegsvorlage besteht nicht.
  • Immobilien, Beteiligungen, Antiquitäten, Kunstgegenstände etc. sind auf Verlangen durch Sachverständige zu bewerten.
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    Annette von Schall Riaucour | Assistentin

    Häufig gestellte Fragen