Wie sind lebzeitige Schenkungen des Erblassers zu behandeln?

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Wenn ein Erblasser schon zu Lebzeiten sein Vermögen durch größzügige Schenkungen vermindert und damit die Pflichtteilsansprüche seiner Erben schmälert, können diese Pflichteilsergänzungsanspüche geltend machen.


Voraussetzung ist jedoch, dass Sie überhaupt pflichtteilberechtigt sind, d.h. zum Kreis der gesetzlichen Erben zählen und nicht durch andere Pflichtteilsberechtigte ausgeschlossen sind. So haben Eltern des Verstorbenen nur dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Verstorbene keine Kinder hat.


Auch wenn Sie wegen der Schenkung als gesetzlicher Erbe weniger erben, als ihr Pflichtteil ohne die Schenkungen betragen würde, haben Sie einen Pflichtteilsergänzungsanspruch.


Zur Berechnung der Pflichtteilsergänzungsansprüche wird der verschenkte Vermögenswert dem verbliebenem Erbe hinzugerechnet.


Es werden nur Schenkungen im Zeitraum von 10 Jahren vor dem Tod berüchsichtigt.

Liegen Schenkungen weniger als 10 Jahre zurück, werden diese anteilig nach der vor dem Tod vergangenen Zeit berücksichtigt ( sog. Abschmelzung).


Übliche Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenke (sog. Anstandsschenkungen) werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.

Gesetzliche Regelungen

  • Pflichtteilsergänzungsanspruch und Abschmelzung: § 2325 BGB
  • Der Anspruch des benachteiligten Erben: § 2326 BGB
  • Zusammenfassung

  • Vermindert ein Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen durch Schenkungen, können Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen, auch für die Erben.
  • Es werden nur Schenkungen weniger als 10 Jahre vor dem Tod berücksichtigt.
  • Anstandsgeschenke wie Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenke werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.
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    Annette von Schall Riaucour | Assistentin

    Häufig gestellte Fragen